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1 Vollz (Ws) 431/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-12-16, 1 Vollz (Ws) 431/20
1 Vollz (Ws) 431/20Obergericht16.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-16
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 431/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1216.1VOLLZ.WS431.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1 Strafsenat
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen ist gegenstandslos.
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