Oberlandesgericht Hamm, 2020-12-16, 11 W 67/20

11 W 67/20Obergericht16.12.2020

Regest

Die Entschädigung für einen Tag unrechtmäßig erlittener Haft ist vor dem Hintergrund der zum 08.10.2020 in Kraft getretenen Änderung des § 7 Abs. 3 StrEG, wonach die Entschädigung für den Tag einer rechtmäßig angeordneten Freiheitsentziehung nunmehr 75,00 € (anstatt zuvor 40,00 €) beträgt, auf 100,00 € zu bemessen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 W 67/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-16

Aktenzeichen: 11 W 67/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1216.11W67.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§: 839, 253 II BGB, Art. 34 GG

Leitsätze

Die Entschädigung für einen Tag unrechtmäßig erlittener Haft ist vor dem Hintergrund der zum 08.10.2020 in Kraft getretenen Änderung des § 7 Abs. 3 StrEG, wonach die Entschädigung für den Tag einer rechtmäßig angeordneten Freiheitsentziehung nunmehr 75,00 € (anstatt zuvor 40,00 €) beträgt, auf 100,00 € zu bemessen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 17.07.2020 teilweise abgeändert.

Dem Antragsteller wird vorläufig ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus I bewilligt, soweit er beantragt, das antragsgegnerische Land zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 54,15 € zu verurteilen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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