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24 U 184/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-12-10, 24 U 184/19
24 U 184/19Obergericht10.12.2020
Dem Käufer eines Fahrzeugs (hier: Audi Avant Ambition, 2.0 TDI), das mit einem Dieselmotor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (hier: Typ EA 189) ausgestattet ist, kann gegen den Hersteller des Motors und gegen den Hersteller des Fahrzeugs als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe sowie Übereignung des Wagens zustehen. Dem Motorenhersteller obliegt im Rahmen der sekundären Darlegungslast, konkret dazu vorzutragen, welche Personen im Unternehmen die Entwicklung der streitgegenständlichen Softwarefunktion beauftragt bzw. welche diese bei einem Zulieferer bestellt haben, wie die üblichen Abläufe bei einer solchen Beauftragung und der Organisation von Entscheidungen solcher Tragweite sich gestaltet haben und wer auf oder unterhalb der Vorstandsebene wann welche Kenntnis von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hat, und ob entsprechende Kenntnisse an den Vorstand weitergegeben wurden oder nicht. Dem Fahrzeughersteller obliegt im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Hinblick auf die Verwendung eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors eines anderen Herstellers, Vortrag zu ihrer damaligen Organisationsstruktur, ihrer Arbeitsorganisation und ihren internen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, zu Berichtspflichten, internen Ermittlungen und zum Informationsaustausch innerhalb des Konzerns zu halten.
Entscheidungsdatum: 2020-12-10
Aktenzeichen: 24 U 184/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1210.24U184.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: BGB § 826; BGB § 31
Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 15.04.2019 verkündete und mit Beschluss vom 23.09.2019 berichtigte Urteil des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 17.403,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.07.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs B, 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Identnummer ABC123, und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel zu zahlen.
Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.07.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 23% und die Beklagten als Gesamtschuldner 77%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 58 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
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