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8 U 45/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-12-07, 8 U 45/20
Entscheidungsdatum: 2020-12-07
Aktenzeichen: 8 U 45/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1207.8U45.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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