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7 U 36/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-12-04, 7 U 36/19
7 U 36/19Obergericht04.12.2020
1. Der Verlust der Parteifähigkeit eines Vereins tritt nur in den Fällen seiner Vollbeendigung ein, d. h., wenn er vermögenslos ist und kein sonstiger Abwicklungsbedarf besteht. Das ist im Passivprozess nicht der Fall, wenn der Verein – wie hier – in einem Haftpflichtprozess wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird und für das die Verletzung herbeiführende Ereignis Haftpflichtversicherungsschutz besteht. 2. Der Veranstalter eines Jahrmarktes ist im Rahmen der ihn treffenden Ver-kehrssicherungspflicht gehalten, Schächte, die zur provisorischen Verlegung von Versorgungsleitungen oder Kabeln genutzt werden, sicher zu verschließen oder gegen ein „Einbrechen“ abzusichern. Dazu genügt es nicht, einen solchen Schacht mit einer Gummimatte abzudecken, auch wenn damit zugleich ein außerhalb des Schachts befindliches Kabel abgedeckt wird. 3. Kommt es im Bereich einer solchen nicht ordnungsgemäß verschlossenen / abgesicherten Stelle zu einem Sturz, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die abhilfebedürftige Gefahrenquelle ursächlich für den Sturz war. 4. Bei der Abdeckung eines Kabels durch eine Gummimatte kann dem Gestürzten ein Mitverschuldensvorwurf nach § 254 Abs. 1 BGB allenfalls dann gemacht werden, wenn er aufgrund der Unebenheit gestolpert ist, nicht aber – wie hier – wenn er durch die Matte in einen Schacht eingebrochen ist.
Entscheidungsdatum: 2020-12-04
Aktenzeichen: 7 U 36/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1204.7U36.19.00
Dokumenttyp: Teil-Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: BGB § 823 Abs. 1
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.05.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert:
Die mit den Klageanträgen zu 1, 2 und 3 geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind gegenüber den Beklagten zu 1, 2 und 4 als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1, 2 und 4 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden, der aus dem Unfall vom 00.00.2015 auf dem Markt in C künftig entsteht, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 3 bleibt abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der ersten und zweiten Instanz des Beklagten zu 3.
Zur Entscheidung über das Betragsverfahren und über die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung wird der Rechtsstreit – insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens - an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten zu 3 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte zu 3 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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