Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-27, 7 U 24/19

7 U 24/19Obergericht27.11.2020

Regest

1. Das Haftungsmerkmal „bei Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall regelmäßig – so auch hier – zu bejahen. 2. Der Fahrer des ersten Fahrzeugs bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall, auf das aufgefahren wird, muss die Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG beweisen. Dem kann – hier offen gelassen – eine irrtümliche Betätigung des falschen Fahrtrichtungsanzeigers entgegenstehen. 3. Zum – hier nicht geführten – Nachweis der Unabwendbarkeit für das letzte Fahrzeug bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall, das auf die zuvor verunfallten Fahrzeuge auffährt. 4. Eine Haftungseinheit im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 16.4.1996 – VI ZR 79/95, r+s 1996, 261; vgl. auch OLG Hamm Urt. v. 8.11.2019 – 9 U 10/19, r+s 2020, 170) kommt bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall zwischen dem ersten Fahrzeug, auf das aufgefahren wird, und dem zweiten Fahrzeug, das auffährt und auf das wiederum aufgefahren wird, nicht in Betracht, wenn der Kettenauffahrunfall entweder durch einen Verstoß des ersten Fahrzeugführers gegen die Sorgfaltsanforderungen beim Abbiegen oder durch einen Verstoß des zweiten Fahrzeugführers gegen das Abstandsgebot verursacht worden ist. 5. Wird vor einem Abbiegevorgang zunächst der rechte Fahrtrichtungsanzeiger und in unmittelbarem Anschluss der linke Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, muss – so hier – darin kein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO liegen. 6. Zum – hier nicht geführten – Nachweis eines Bremsens ohne zwingenden Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO. 7. Ein Anscheinsbeweis zulasten des letzten Auffahrenden bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall kommt nicht in Betracht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug durch seinen Aufprall auf das erste Fahrzeug den zur Verfügung stehenden Bremsweg für den letzten Auffahrenden verkürzt hat (im Anschluss an OLG Hamm Urt. v. 6.2.2014 – 6 U 101/13, r+s 2014, 472). 8. Dem innerstädtischen Kolonnenverkehr immanent ist das Risiko einer Bremswegverkürzung infolge einer Unaufmerksamkeit des plötzlich vollbremsenden und / oder mit dem Vordermann kollidierenden Vorausfahrenden, was im Einzelfall – so hier – im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 StVG als Betriebsgefahr erhöhend wirken kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 24/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-27

Aktenzeichen: 7 U 24/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1127.7U24.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: §§ 7, 17 StVG; § 9 Abs. 1 StVO; § 4 Abs. 1 StVO

Leitsätze

    1. Das Haftungsmerkmal „bei Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall regelmäßig – so auch hier – zu bejahen.
    1. Der Fahrer des ersten Fahrzeugs bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall, auf das aufgefahren wird, muss die Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG beweisen. Dem kann – hier offen gelassen – eine irrtümliche Betätigung des falschen Fahrtrichtungsanzeigers entgegenstehen.
    1. Zum – hier nicht geführten – Nachweis der Unabwendbarkeit für das letzte Fahrzeug bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall, das auf die zuvor verunfallten Fahrzeuge auffährt.
    1. Eine Haftungseinheit im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 16.4.1996 – VI ZR 79/95, r+s 1996, 261; vgl. auch OLG Hamm Urt. v. 8.11.2019 – 9 U 10/19, r+s 2020, 170) kommt bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall zwischen dem ersten Fahrzeug, auf das aufgefahren wird, und dem zweiten Fahrzeug, das auffährt und auf das wiederum aufgefahren wird, nicht in Betracht, wenn der Kettenauffahrunfall entweder durch einen Verstoß des ersten Fahrzeugführers gegen die Sorgfaltsanforderungen beim Abbiegen oder durch einen Verstoß des zweiten Fahrzeugführers gegen das Abstandsgebot verursacht worden ist.
    1. Wird vor einem Abbiegevorgang zunächst der rechte Fahrtrichtungsanzeiger und in unmittelbarem Anschluss der linke Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, muss – so hier – darin kein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO liegen.
    1. Zum – hier nicht geführten – Nachweis eines Bremsens ohne zwingenden Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO.
    1. Ein Anscheinsbeweis zulasten des letzten Auffahrenden bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall kommt nicht in Betracht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug durch seinen Aufprall auf das erste Fahrzeug den zur Verfügung stehenden Bremsweg für den letzten Auffahrenden verkürzt hat (im Anschluss an OLG Hamm Urt. v. 6.2.2014 – 6 U 101/13, r+s 2014, 472).
    1. Dem innerstädtischen Kolonnenverkehr immanent ist das Risiko einer Bremswegverkürzung infolge einer Unaufmerksamkeit des plötzlich vollbremsenden und / oder mit dem Vordermann kollidierenden Vorausfahrenden, was im Einzelfall – so hier – im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 StVG als Betriebsgefahr erhöhend wirken kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25.03.2019 (Az. 02 O 318/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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