Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-18, 1 Ws 380/20

1 Ws 380/20Obergericht18.11.2020

Regest

Allein wiederholte und auch deutliche bzw. harsche justizkritische Äußerungen, welche noch von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt sind und sich nicht auf bloße Herabsetzungen oder Beleidigungen reduzieren, rechtfertigen eine Amtsenthebung eines Schöffen nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 380/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-18

Aktenzeichen: 1 Ws 380/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1118.1WS380.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: GVG § 51 Abs. 1

Leitsätze

Allein wiederholte und auch deutliche bzw. harsche justizkritische Äußerungen, welche noch von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt sind und sich nicht auf bloße Herabsetzungen oder Beleidigungen reduzieren, rechtfertigen eine Amtsenthebung eines Schöffen nicht.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Staatskasse hat dem Schöffen die im vorliegenden Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

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