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1 Ws 380/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-18, 1 Ws 380/20
1 Ws 380/20Obergericht18.11.2020
Allein wiederholte und auch deutliche bzw. harsche justizkritische Äußerungen, welche noch von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt sind und sich nicht auf bloße Herabsetzungen oder Beleidigungen reduzieren, rechtfertigen eine Amtsenthebung eines Schöffen nicht.
Entscheidungsdatum: 2020-11-18
Aktenzeichen: 1 Ws 380/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1118.1WS380.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: GVG § 51 Abs. 1
Allein wiederholte und auch deutliche bzw. harsche justizkritische Äußerungen, welche noch von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt sind und sich nicht auf bloße Herabsetzungen oder Beleidigungen reduzieren, rechtfertigen eine Amtsenthebung eines Schöffen nicht.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Staatskasse hat dem Schöffen die im vorliegenden Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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