Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-05, 18 U 86/20

18 U 86/20Obergericht05.11.2020

Regest

Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem "Thermofenster" ausgerüstet ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar. Es kann dabei offen bleiben, ob ein "Thermofenster" eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 86/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-05

Aktenzeichen: 18 U 86/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1105.18U86.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 826 BGB

Leitsätze

Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem "Thermofenster" ausgerüstet ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar. Es kann dabei offen bleiben, ob ein "Thermofenster" eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.05.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (3 O 612/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluss und dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Beschlusses bzw. des Urteils vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.

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