Oberlandesgericht Hamm, 2020-11-03, 4 RBs 345/20

4 RBs 345/20Obergericht03.11.2020

Regest

Der Scanner eines Paketauslieferungsfahrers ist ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 345/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-03

Aktenzeichen: 4 RBs 345/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1103.4RBS345.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StVO § 23 Abs. 1a

Leitsätze

Der Scanner eines Paketauslieferungsfahrers ist ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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