Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-30, 2 WF 185/20

2 WF 185/20Obergericht30.10.2020

Regest

Das Erstgericht hat im Abhilfeverfahren (§ 572 Abs. 1 ZPO) vorgelegte Unterlagen auch nach Ablauf einer dem Beteiligten zur Einreichung gesetzten Frist zu berücksichtigen, bevor es die Sache dem Beschwerdegericht vorlegt, weil es Zweck des Abhilfeverfahrens ist, die kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden, wenn gebotene Korrekturen der Erstentscheidung unschwer durch das Erstgericht selbst vorgenommen werden können. Bei einer derartigen Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 18.11.2003 – 5 AZB 46/03 –, FamRZ 2004, 623).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 185/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-30

Aktenzeichen: 2 WF 185/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1030.2WF185.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 113 I FamFG, 120a I 3, 124 I Nr. 2, 572 I ZPO

Leitsätze

Das Erstgericht hat im Abhilfeverfahren (§ 572 Abs. 1 ZPO) vorgelegte Unterlagen auch nach Ablauf einer dem Beteiligten zur Einreichung gesetzten Frist zu berücksichtigen, bevor es die Sache dem Beschwerdegericht vorlegt, weil es Zweck des Abhilfeverfahrens ist, die kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden, wenn gebotene Korrekturen der Erstentscheidung unschwer durch das Erstgericht selbst vorgenommen werden können. Bei einer derartigen Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 18.11.2003 – 5 AZB 46/03 –, FamRZ 2004, 623).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 10.06.2020 (Az. 12 F 309/16) aufgehoben.

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