Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-29, 20 U 142/20

20 U 142/20Obergericht29.10.2020

Regest

Bei der Frage nach einem – so genannten – ewigen Widerspruchsrecht ist die neue Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.). Diese betrachtet Fehler der Widerspruchsbelehrung differenziert. Ist (trotz eines Fehlers) die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, das Widerspruchsrecht auszuüben, nicht wesentlich beeinträchtigt, ist ein ewiges Widerspruchsrecht europarechtlich „unverhältnismäßig“ (EuGH, ebd., Rn. 79). In einem solchen Fall (so auch hier) ist – jedenfalls im Ergebnis – auch nach deut­schem Recht ein „ewiges Widerspruchsrecht“ zu verneinen. (Fortführung zu OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 05.08.2020 – 20 U 88/20 .)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 142/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-29

Aktenzeichen: 20 U 142/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1029.20U142.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 5a VVG a. F.

Leitsätze

Bei der Frage nach einem – so genannten – ewigen Widerspruchsrecht ist die neue Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.). Diese betrachtet Fehler der Widerspruchsbelehrung differenziert. Ist (trotz eines Fehlers) die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, das Widerspruchsrecht auszuüben, nicht wesentlich beeinträchtigt, ist ein ewiges Widerspruchsrecht europarechtlich „unverhältnismäßig“ (EuGH, ebd., Rn. 79).

In einem solchen Fall (so auch hier) ist – jedenfalls im Ergebnis – auch nach deut­schem Recht ein „ewiges Widerspruchsrecht“ zu verneinen. (Fortführung zu OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 05.08.2020 – 20 U 88/20 .)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.06.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 17.245,87 € festgesetzt.

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