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7 U 58/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-28, 7 U 58/20
7 U 58/20Obergericht28.10.2020
1. § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter auch dann nicht unmittelbar anwendbar, wenn – wie hier – nicht beide unfallbeteiligten Pkw rückwärtsfahrend miteinander kollidieren (im Anschluss an BGH Urt. v. 26.1.2016 – VI ZR 179/15, r+s 2016, 149 Rn. 11; in Abgrenzung zum Parktaschenunfall OLG Düsseldorf Urt. v. 10.5.2011 – 1 U 149/10, BeckRS 2012, 2371). 2. In sog. Parkplatzfällen ist jedoch die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung des § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen (im An-schluss an BGH Urt. v. 26.1.2016 – VI ZR 179/15, r+s 2016, 149 Rn. 11). 3. Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Rückwärtsfahrenden kommt dabei jedoch regelmäßig – so auch hier – nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt noch in Bewegung war (im An-schluss an BGH Urt. v. 11.10.2016 – VI ZR 66/16, r+s 2017, 93 Rn. 9). 4. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann Ersatz der Umsatzsteuer (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nicht verlangen, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist (im Anschluss an BGH Urt. v. 18.3.2014 – VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 17). 5. Bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug kann die Nutzungsentschädigung nicht pauschal, sondern nur konkret geltend gemacht werden (im Anschluss an BGH Urt. v. 6.12.2018 – VII ZR 285/17, BGHZ 220, 270 Rn. 30 f.). 6. Werden Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber einem Haftpflichtversicherer geltend gemacht, so ist diesem in durchschnittlichen Angelegenheiten regelmäßig eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen einzuräumen, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt (im Anschluss an z. B. OLG Saarbrücken Beschl. v. 25.9.2017 – 4 W 18/17, VersR 2018, 696 = juris Rn. 19).
Entscheidungsdatum: 2020-10-28
Aktenzeichen: 7 U 58/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1028.7U58.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: BGB § 823 Abs. 1; § 249 Abs. 2 Satz 2; StVG §§ 7, 17; StVO § 9 Abs. 5
Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.
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