Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-28, 3 Ws 447/20

3 Ws 447/20Obergericht28.10.2020

Regest

1. Raubtaten, bei denen der Wert der Beute 500 € übersteigt, bewegen sich im oberen Bereich der mittleren Kriminalität und können damit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO führen. 2. Bei einem heroin- und kokainabhängigen, heroinsubstituierten Angeklagten ist im Falle von Beschaffungskriminalität Wiederholungsgefahr nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte während der Untersuchungshaft keine Drogen mehr konsumiert hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 447/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-28

Aktenzeichen: 3 Ws 447/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1028.3WS447.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 249; StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

  1. Raubtaten, bei denen der Wert der Beute 500 € übersteigt, bewegen sich im oberen Bereich der mittleren Kriminalität und können damit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO führen.

  2. Bei einem heroin- und kokainabhängigen, heroinsubstituierten Angeklagten ist im Falle von Beschaffungskriminalität Wiederholungsgefahr nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte während der Untersuchungshaft keine Drogen mehr konsumiert hat.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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