Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-27, 5 RVGs 61/20

5 RVGs 61/20Obergericht27.10.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVGs 61/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-27

Aktenzeichen: 5 RVGs 61/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1027.5RVGS61.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Tenor

Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr "Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren Nr. 4130 VV RVG" in Höhe von 492,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 950,00 € bewilligt.

Der weitergehende Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG wird zurückgewiesen.

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