Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-14, 2 WF 138/20

2 WF 138/20Obergericht14.10.2020

Regest

1. Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) unterfällt die Einwendung, nicht der Vater des betroffenen Kindes zu sein, § 252 Abs. 2 FamFG („andere Einwendungen“) und ist daher im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Andernfalls ist der Antragsgegner mit diesem Vorbringen im Beschwerdeverfahren gem. § 256 Satz 2 FamFG ausgeschlossen (im Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2012 – 4 WF 46/12 –, FamRZ 2012, 1822). 2. Das Familiengericht ist im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) nicht gehalten, von Amts wegen die Vaterschaft des Antragsgegners zu überprüfen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 138/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-14

Aktenzeichen: 2 WF 138/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1014.2WF138.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 249 ff.

Leitsätze

  1. Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) unterfällt die Einwendung, nicht der Vater des betroffenen Kindes zu sein, § 252 Abs. 2 FamFG („andere Einwendungen“) und ist daher im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Andernfalls ist der Antragsgegner mit diesem Vorbringen im Beschwerdeverfahren gem. § 256 Satz 2 FamFG ausgeschlossen (im Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2012 – 4 WF 46/12 –, FamRZ 2012, 1822).

  2. Das Familiengericht ist im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) nicht gehalten, von Amts wegen die Vaterschaft des Antragsgegners zu überprüfen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30.04.2020 erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen (Az. 520 FH 1/20) wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 7.294,00 € als unzulässig verworfen.

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