Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-09, 20 U 148/20

20 U 148/20Obergericht09.10.2020

Regest

Hat ein VN sämtliche Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag bereits vor diesem Vertragsschluss an einen Kreditgeber abgetreten, so besteht kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. Der Sachverhalt ist ebenso zu beurteilen wie eine Abtretung unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags. Es liegt ein enger zeitlicher Zusammenhang vor im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des BGH.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 148/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-09

Aktenzeichen: 20 U 148/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1009.20U148.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 5a VVG a.F.

Leitsätze

Hat ein VN sämtliche Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag bereits vor diesem Vertragsschluss an einen Kreditgeber abgetreten, so besteht kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.

Der Sachverhalt ist ebenso zu beurteilen wie eine Abtretung unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags.

Es liegt ein enger zeitlicher Zusammenhang vor im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des BGH.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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