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20 U 128/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-07, 20 U 128/20
20 U 128/20Obergericht07.10.2020
1. Der Beweis für die Tatsachen, aus welchen sich ein Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen Abwendung eines Wildunfalls ergibt (§ 90 VVG), kann auch dann geführt sein (so hier – Anspruch bejaht), wenn ein Zeuge falsche Schätzangaben zu Entfernung und Geschwindigkeit macht. 2. Auch bei einer Reflexhandlung des Fahrers kann ein solcher Anspruch bestehen. 3. (Jedenfalls) Grobe Fahrlässigkeit verneint bei einem Ausweichmanöver einer schwangeren Fahrerin nach Erkennen eines über die Fahrbahn laufenden Rehs.
Entscheidungsdatum: 2020-10-07
Aktenzeichen: 20 U 128/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1007.20U128.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: § 90 VVG
Der Beweis für die Tatsachen, aus welchen sich ein Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen Abwendung eines Wildunfalls ergibt (§ 90 VVG), kann auch dann geführt sein (so hier – Anspruch bejaht), wenn ein Zeuge falsche Schätzangaben zu Entfernung und Geschwindigkeit macht.
Auch bei einer Reflexhandlung des Fahrers kann ein solcher Anspruch bestehen.
(Jedenfalls) Grobe Fahrlässigkeit verneint bei einem Ausweichmanöver einer schwangeren Fahrerin nach Erkennen eines über die Fahrbahn laufenden Rehs.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
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