Oberlandesgericht Hamm, 2020-10-06, 4 RBs 321/20

4 RBs 321/20Obergericht06.10.2020

Regest

Die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung geht gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 321/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-06

Aktenzeichen: 4 RBs 321/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1006.4RBS321.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: BKatV § 4 Abs. 4

Leitsätze

Die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung geht gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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