Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-30, 11 U 9/20

11 U 9/20Obergericht30.09.2020

Regest

Zur Aufteilung von Kaufpreisforderungen aus dem Verkauf von im Miteigentum stehenden Grundstücken, die den Miteigentümern zunächst gemeinschaftlich zustanden, weil sie auf eine unteilbare Leistung gerichtet waren (§ 432 BGB).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 9/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-30

Aktenzeichen: 11 U 9/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0930.11U9.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§: 80 I InsO, 432, 812 I BGB

Leitsätze

Zur Aufteilung von Kaufpreisforderungen aus dem Verkauf von im Miteigentum stehenden Grundstücken, die den Miteigentümern zunächst gemeinschaftlich zustanden, weil sie auf eine unteilbare Leistung gerichtet waren (§ 432 BGB).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. November 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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