Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-30, 11 U 81/19

11 U 81/19Obergericht30.09.2020

Regest

Zur Frage, ob das Aufstellen eines Sperrpfostens in der Mitte eines Radweges, das nicht in jeder Hinsicht nach den Vorgaben der ERA 2010 entspricht, für den Unfall eines gegen den Sperrpfosten fahrenden Radfahrers ursächlich ist und zur Bewertung eines groben Mitverschuldens des Radfahrers.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 81/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-30

Aktenzeichen: 11 U 81/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0930.11U81.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§: 249, 253, 839 BGB, Art. 34 GG, 9, 9a, 47 StrWG NRW

Leitsätze

Zur Frage, ob das Aufstellen eines Sperrpfostens in der Mitte eines Radweges, das nicht in jeder Hinsicht nach den Vorgaben der ERA 2010 entspricht, für den Unfall eines gegen den Sperrpfosten fahrenden Radfahrers ursächlich ist und zur Bewertung eines groben Mitverschuldens des Radfahrers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Mai 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.

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