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18 U 18/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-24, 18 U 18/19
18 U 18/19Obergericht24.09.2020
Auch bei einem Verstoß gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten des Maklers ist Raum für ein die Schadensersatzpflicht minderndes, gegebenenfalls sogar sie ausschließendes Mitverschulden des Kunden.
Entscheidungsdatum: 2020-09-24
Aktenzeichen: 18 U 18/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0924.18U18.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: §§ 652, 254 BGB
Auch bei einem Verstoß gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten des Maklers ist Raum für ein die Schadensersatzpflicht minderndes, gegebenenfalls sogar sie ausschließendes Mitverschulden des Kunden.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.01.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sowie das Versäumnisurteil vom 12.06.2018 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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