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4 U 38/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-22, 4 U 38/20
Entscheidungsdatum: 2020-09-22
Aktenzeichen: 4 U 38/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0922.4U38.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.2.2020 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 Euro abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendes Betrages leistet.
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