Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-17, 4 Ws 167/20

4 Ws 167/20Obergericht17.09.2020

Regest

Ein Richter bleibt erkennender Richter bis zum Ablauf der Frist für das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. bis zur rechtskräftigen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuches, da der Richter weiterhin über den Anklagevorwurf zu entscheiden hätte, sollte Wiedereinsetzung gemäß § 329 Abs. 7 StPO gewährt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 167/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-17

Aktenzeichen: 4 Ws 167/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0917.4WS167.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 28 Abs. 2; StPO § 329

Leitsätze

Ein Richter bleibt erkennender Richter bis zum Ablauf der Frist für das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. bis zur rechtskräftigen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuches, da der Richter weiterhin über den Anklagevorwurf zu entscheiden hätte, sollte Wiedereinsetzung gemäß § 329 Abs. 7 StPO gewährt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

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