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4 Ws 167/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-17, 4 Ws 167/20
4 Ws 167/20Obergericht17.09.2020
Ein Richter bleibt erkennender Richter bis zum Ablauf der Frist für das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. bis zur rechtskräftigen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuches, da der Richter weiterhin über den Anklagevorwurf zu entscheiden hätte, sollte Wiedereinsetzung gemäß § 329 Abs. 7 StPO gewährt werden.
Entscheidungsdatum: 2020-09-17
Aktenzeichen: 4 Ws 167/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0917.4WS167.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 28 Abs. 2; StPO § 329
Ein Richter bleibt erkennender Richter bis zum Ablauf der Frist für das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. bis zur rechtskräftigen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuches, da der Richter weiterhin über den Anklagevorwurf zu entscheiden hätte, sollte Wiedereinsetzung gemäß § 329 Abs. 7 StPO gewährt werden.
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
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