Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-16, 12 U 177/19

12 U 177/19Obergericht16.09.2020

Regest

Ist der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrags über eine Fahrzeugreparatur auch mit der Fehlersuche beauftragt, sind auch die Leistungsteile zu vergüten, die nicht unmittelbar zum Erfolg der Reparatur führen. Der Unternehmer hat bei der Fehlersuche in Anwendung der anerkannten Regeln der Technik zunächst die wahrscheinlichsten und für den Besteller günstigsten Fehlerursachen zu überprüfen. Es obliegt dem Besteller im Rahmen von § 280 Abs.1 BGB darzulegen und nachzuweisen, dass der Unternehmer diese Vorgehensweise und damit die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 177/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-16

Aktenzeichen: 12 U 177/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0916.12U177.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: BGB § 631, § 280 Abs. 1

Leitsätze

Ist der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrags über eine Fahrzeugreparatur auch mit der Fehlersuche beauftragt, sind auch die Leistungsteile zu vergüten, die nicht unmittelbar zum Erfolg der Reparatur führen.

Der Unternehmer hat bei der Fehlersuche in Anwendung der anerkannten Regeln der Technik zunächst die wahrscheinlichsten und für den Besteller günstigsten Fehlerursachen zu überprüfen.

Es obliegt dem Besteller im Rahmen von § 280 Abs.1 BGB darzulegen und nachzuweisen, dass der Unternehmer diese Vorgehensweise und damit die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

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