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9 U 96/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-11, 9 U 96/20
9 U 96/20Obergericht11.09.2020
1. Die Bemessung des Schmerzensgeldes obliegt dem erkennenden Gericht nach § 287 ZPO. Ein Sachverständiger, welcher Fachrichtung auch immer, ist zu der Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht berufen. 2. Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können; ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht.
Entscheidungsdatum: 2020-09-11
Aktenzeichen: 9 U 96/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0911.9U96.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 287 ZPO, §§ 253 Abs. 2, 843 BGB
Die Bemessung des Schmerzensgeldes obliegt dem erkennenden Gericht nach § 287 ZPO. Ein Sachverständiger, welcher Fachrichtung auch immer, ist zu der Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht berufen.
Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können; ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht.
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
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