Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-09, 1 Vollz(Ws) 276/20

1 Vollz(Ws) 276/20Obergericht09.09.2020

Regest

1. Nach der den Einkauf der Gefangenen für den täglichen Lebensbedarf (namentlich Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege) regelnden Vorschrift des § 17 Abs. 1 StVollzG NRW hat die Vollzugsanstalt für ein entsprechendes Einkaufsangebot Sorge zu tragen, das die Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen angemessen berücksichtigt, wobei das Warensortiment und die marktgerechte Preisgestaltung eine wesentliche Rolle spielen. 2. Soweit die Vollzugsanstalt Gefangene auch hinsichtlich des Erwerbs der in § 17 Abs. 3 StVollzG NRW genannten (nicht zum täglichen Lebensbedarf gehörenden) Gegenstände auf einen Bezug über den Anstaltskaufmann verweisen will, kann eine solche Handhabung nur dann in Betracht kommen, wenn ebenfalls eine „marktgerechte Preisgestaltung“ gewährleistet ist. 3. Mit Rücksicht auf die regelmäßig begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Strafgefangenen und den Angleichungsgrundsatz kann eine solche marktgerechte Preisgestaltung lediglich dann angenommen werden, wenn der Bezug über den Anstaltskaufmann im Verhältnis zum Versandhandel zu zumindest im Wesentlichen gleichen Konditionen gewährleistet ist. Diese Voraussetzung ist nach Bewertung des Senats jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn der an den Anstaltskaufmann für eine identische bzw. baugleiche Ware zu entrichtende Preis den unter Einbeziehung der eventuellen zusätzlichen Versandkosten zu ermittelnden Durchschnittspreis von zumindest drei Anbietern aus dem Versandhandel um mehr als 20 % übersteigt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 276/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-09

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 276/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0909.1VOLLZ.WS276.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 109, StVollzG NRW § 17 Abs. 1 und 3

Leitsätze

    1. Nach der den Einkauf der Gefangenen für den täglichen Lebensbedarf (namentlich Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege) regelnden Vorschrift des § 17 Abs. 1 StVollzG NRW hat die Vollzugsanstalt für ein entsprechendes Einkaufsangebot Sorge zu tragen, das die Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen angemessen berücksichtigt, wobei das Warensortiment und die marktgerechte Preisgestaltung eine wesentliche Rolle spielen.
    1. Soweit die Vollzugsanstalt Gefangene auch hinsichtlich des Erwerbs der in § 17 Abs. 3 StVollzG NRW genannten (nicht zum täglichen Lebensbedarf gehörenden) Gegenstände auf einen Bezug über den Anstaltskaufmann verweisen will, kann eine solche Handhabung nur dann in Betracht kommen, wenn ebenfalls eine „marktgerechte Preisgestaltung“ gewährleistet ist.
    1. Mit Rücksicht auf die regelmäßig begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Strafgefangenen und den Angleichungsgrundsatz kann eine solche marktgerechte Preisgestaltung lediglich dann angenommen werden, wenn der Bezug über den Anstaltskaufmann im Verhältnis zum Versandhandel zu zumindest im Wesentlichen gleichen Konditionen gewährleistet ist. Diese Voraussetzung ist nach Bewertung des Senats jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn der an den Anstaltskaufmann für eine identische bzw. baugleiche Ware zu entrichtende Preis den unter Einbeziehung der eventuellen zusätzlichen Versandkosten zu ermittelnden Durchschnittspreis von zumindest drei Anbietern aus dem Versandhandel um mehr als 20 % übersteigt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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