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4 RVs 101/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-08, 4 RVs 101/20
4 RVs 101/20Obergericht08.09.2020
§ 47 Abs. 1 StGB regelt keine Möglichkeit einer „Umwandlung“ von Freiheits- in Geldstrafe, sondern knüpft die Möglichkeit der Verhängung einer kurzzeitigen (Einzel-) Freiheitsstrafe von vorneherein an besondere, erhöhte Voraussetzungen.
Entscheidungsdatum: 2020-09-08
Aktenzeichen: 4 RVs 101/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0908.4RVS101.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 47
§ 47 Abs. 1 StGB regelt keine Möglichkeit einer „Umwandlung“ von Freiheits- in Geldstrafe, sondern knüpft die Möglichkeit der Verhängung einer kurzzeitigen (Einzel-) Freiheitsstrafe von vorneherein an besondere, erhöhte Voraussetzungen.
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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