Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-07, 20 U 92/20

20 U 92/20Obergericht07.09.2020

Regest

Zur Frage eines Schadensersatzanspruchs aus § 6 Abs. 5 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung geltend macht, er sei anlässlich einer – nach Vertragsschluss erfolgten – Anschaffung hochwertigen Schmucks durch einen Agenten unzureichend hinsichtlich der Geltung einer „Tresorklausel“ beraten worden (hier verneint, insbesondere Kausalität im Einzelfall verneint).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 92/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-07

Aktenzeichen: 20 U 92/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0907.20U92.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Zur Frage eines Schadensersatzanspruchs aus § 6 Abs. 5 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung geltend macht, er sei anlässlich einer – nach Vertragsschluss erfolgten – Anschaffung hochwertigen Schmucks durch einen Agenten unzureichend hinsichtlich der Geltung einer „Tresorklausel“ beraten worden (hier verneint, insbesondere Kausalität im Einzelfall verneint).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Beide Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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