Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-04, 25 W 148/20

25 W 148/20Obergericht04.09.2020

Regest

Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 III 3 Nr. 2 VV RVG entsteht auch, wenn die Prozessgegner – vermittelt durch das zuständige Gericht – telefonische Gespräche führen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Auch hierbei handelt es sich um außergerichtliche Besprechungen i.S.d. Vorbem. 3 III VV RVG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 25 W 148/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-04

Aktenzeichen: 25 W 148/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0904.25W148.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: Vorbem. § III 3 Nr. 2 VV RVG

Leitsätze

Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 III 3 Nr. 2 VV RVG entsteht auch, wenn die Prozessgegner – vermittelt durch das zuständige Gericht – telefonische Gespräche führen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Auch hierbei handelt es sich um außergerichtliche Besprechungen i.S.d. Vorbem. 3 III VV RVG.

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

  3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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