Oberlandesgericht Hamm, 2020-09-01, 5 RVs 72/20

5 RVs 72/20Obergericht01.09.2020

Regest

1) Die beantragte Verlesung eines Vernehmungsprotokolls kann regelmäßig nicht durch die Vernehmung der Verhörperson ersetzt werden. 2) Zu den Darstellungsanforderungen und zur Inhaltsanalyse der Aussage eines einzigen Belastungszeugen in der Beweiswürdigung. 3) Die strafschärfende Würdigung, dass der Angeklagte sein Ziel, sexuelle Befriedigung zu erlangen, nachhaltig verfolgt hat, verstößt bei einer Straftat nach §§ 177 Abs. 1, 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 StGB gegen das Doppelverwertungsbot (§ 46 Abs. 3 StGB).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 72/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-01

Aktenzeichen: 5 RVs 72/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0901.5RVS72.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: §§ 244, 261 StPO, §§ 46 Abs. 3, 177 Abs. 5 und 6 StGB

Leitsätze

  1. Die beantragte Verlesung eines Vernehmungsprotokolls kann regelmäßig nicht durch die Vernehmung der Verhörperson ersetzt werden.

  2. Zu den Darstellungsanforderungen und zur Inhaltsanalyse der Aussage eines einzigen Belastungszeugen in der Beweiswürdigung.

  3. Die strafschärfende Würdigung, dass der Angeklagte sein Ziel, sexuelle Befriedigung zu erlangen, nachhaltig verfolgt hat, verstößt bei einer Straftat nach §§ 177 Abs. 1, 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 StGB gegen das Doppelverwertungsbot (§ 46 Abs. 3 StGB).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

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