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5 RVGs 52/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-27, 5 RVGs 52/20
5 RVGs 52/20Obergericht27.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-27
Aktenzeichen: 5 RVGs 52/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0827.5RVGS52.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 3.286,40 Euro eine Pauschgebühr in Höhe von 5.000,00 Euro (in Worten: fünftausend Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
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