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4 Ws 75/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-25, 4 Ws 75/20
Entscheidungsdatum: 2020-08-25
Aktenzeichen: 4 Ws 75/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0825.4WS75.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Vergütung des Antragsgegners zu 2) auf 8.921,75 Euro festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
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