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17 U 231/18•Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-17, 17 U 231/18
17 U 231/18Obergericht17.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-17
Aktenzeichen: 17 U 231/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0817.17U231.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.09.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 8 O 10/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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