Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-17, 11 W 51/20

11 W 51/20Obergericht17.08.2020

Regest

Die Amtspflicht eines Jobcenters, einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 203a SGB V das Ende des Bezuges von ALG II durch einen versicherten Leistungsempfänger mitzuteilen, schützt nicht den Versicherten, dessen materiell-rechtliche Stellung von der Einhaltung dieser Meldepflicht nicht berührt wird. Das Jobcenter ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, Leistungsempfänger über diese Meldepflicht aufzuklären und sie auf eine ihnen selbst gem. § 205 SGB V obliegende Mitteilungspflicht hinzuweisen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 W 51/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-17

Aktenzeichen: 11 W 51/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0817.11W51.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§: 839 BGB, Art. 34 GG, 203a, 205 SGB V

Leitsätze

Die Amtspflicht eines Jobcenters, einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 203a SGB V das Ende des Bezuges von ALG II durch einen versicherten Leistungsempfänger mitzuteilen, schützt nicht den Versicherten, dessen materiell-rechtliche Stellung von der Einhaltung dieser Meldepflicht nicht berührt wird. Das Jobcenter ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, Leistungsempfänger über diese Meldepflicht aufzuklären und sie auf eine ihnen selbst gem. § 205 SGB V obliegende Mitteilungspflicht hinzuweisen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.07.2020 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15.06.2020 (1 O 21/20) wird zurückgewiesen.

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