Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-14, 1 Ws 318/20

1 Ws 318/20Obergericht14.08.2020

Regest

Die wegen Alters und/oder bestehender Vorerkrankungen begründete Zugehörigkeit zu einer so genannten Risikogruppe kann geeignet sein, die dauernde Verhinderung eines Richters betreffend die Leitung von öffentlichen Hauptverhandlungen während der Corona-Pandemie im Sinne des § 21i Abs. 1 GVG und einen darauf gestützten richterlichen Wechsel im Spruchkörper während des laufenden Geschäftsjahres zu begründen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 318/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-14

Aktenzeichen: 1 Ws 318/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0814.1WS318.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 222b; GVG § 21e Abs. 1

Leitsätze

Die wegen Alters und/oder bestehender Vorerkrankungen begründete Zugehörigkeit zu einer so genannten Risikogruppe kann geeignet sein, die dauernde Verhinderung eines Richters betreffend die Leitung von öffentlichen Hauptverhandlungen während der Corona-Pandemie im Sinne des § 21i Abs. 1 GVG und einen darauf gestützten richterlichen Wechsel im Spruchkörper während des laufenden Geschäftsjahres zu begründen.

Tenor

Der Besetzungseinwand wird auf Kosten des Angeklagten teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet verworfen.

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