Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-05, 20 U 88/20

20 U 88/20Obergericht05.08.2020

Regest

Verweist eine Widerspruchsbelehrung auf die „unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen“ und sind dort, in demselben Schreiben, insbesondere alle nach dem Gesetz notwendigen Informationen enthalten, kann die Belehrung – so hier – ordnungsgemäß sein. Unabhängig davon gilt: Bei der Frage nach einem „ewigen Widerspruchsrecht“ ist die neue Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 88/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-05

Aktenzeichen: 20 U 88/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0805.20U88.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Verweist eine Widerspruchsbelehrung auf die „unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen“ und sind dort, in demselben Schreiben, insbesondere alle nach dem Gesetz notwendigen Informationen enthalten, kann die Belehrung – so hier – ordnungsgemäß sein.

Unabhängig davon gilt: Bei der Frage nach einem „ewigen Widerspruchsrecht“ ist die neue Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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