Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-05, 15 W 266/20

15 W 266/20Obergericht05.08.2020

Regest

Die Berechtigung des Verwalters muss im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung gemäß § 12 WEG vorliegen. Die am 28. März 2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 6 Abs. 1 COVMG führt nicht dazu, dass der Verwalter, dessen Bestellung vorher schon geendet hatte, mit Inkrafttreten des COVMG rückwirkend als bestellt anzusehen ist. Eine vor Inkrafttreten des COVMG erteilte Zustimmung muss daher erneut erklärt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 266/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-05

Aktenzeichen: 15 W 266/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0805.15W266.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 12, 26; Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,; Vereins-,Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen; der COVID-19-Pandemie (COVMG) § 6 Abs. 1

Leitsätze

Die Berechtigung des Verwalters muss im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung gemäß § 12 WEG vorliegen. Die am 28. März 2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 6 Abs. 1 COVMG führt nicht dazu, dass der Verwalter, dessen Bestellung vorher schon geendet hatte, mit Inkrafttreten des COVMG rückwirkend als bestellt anzusehen ist. Eine vor Inkrafttreten des COVMG erteilte Zustimmung muss daher erneut erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.