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11 U 112/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-08-05, 11 U 112/19
11 U 112/19Obergericht05.08.2020
Rutscht ein Fußgänger auf Splitt und Schotter im Bereich einer aufgebrochenen Asphaltdecke eines Gehwegs aus, muss keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vorliegen, die eine Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt begründet, wenn ein aufmerksamer Fußgänger die Schadstelle bei nur beiläufiger Beobachtung des Weges erkennen und sich auf eine Rutschgefahr einstellen kann.
Entscheidungsdatum: 2020-08-05
Aktenzeichen: 11 U 112/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0805.11U112.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: §§ 2459, 253, 839 BGB; Art. 34 GG,; 2, 9, 9 a, 47 StrWG NRW
Rutscht ein Fußgänger auf Splitt und Schotter im Bereich einer aufgebrochenen Asphaltdecke eines Gehwegs aus, muss keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vorliegen, die eine Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt begründet, wenn ein aufmerksamer Fußgänger die Schadstelle bei nur beiläufiger Beobachtung des Weges erkennen und sich auf eine Rutschgefahr einstellen kann.
weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
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