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2 SAF 8/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-31, 2 SAF 8/20
2 SAF 8/20Obergericht31.07.2020
Die durch die Abänderung des Versorgungsausgleichs bedingte wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers des verstorbenen Ehegatten führt nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung, die es gebieten würde, diesen zum Zwecke der Verteidigung seiner Rechte als Antragsgegner im Abänderungsverfahren anstelle des verstorbenen Ehegatten treten zu lassen.
Entscheidungsdatum: 2020-07-31
Aktenzeichen: 2 SAF 8/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0731.2SAF8.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 218, 225 FamFG, 51 VersAusglG
Die durch die Abänderung des Versorgungsausgleichs bedingte wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers des verstorbenen Ehegatten führt nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung, die es gebieten würde, diesen zum Zwecke der Verteidigung seiner Rechte als Antragsgegner im Abänderungsverfahren anstelle des verstorbenen Ehegatten treten zu lassen.
Der Senat lehnt eine Sachentscheidung ab.
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