Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-31, 2 SAF 8/20

2 SAF 8/20Obergericht31.07.2020

Regest

Die durch die Abänderung des Versorgungsausgleichs bedingte wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers des verstorbenen Ehegatten führt nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung, die es gebieten würde, diesen zum Zwecke der Verteidigung seiner Rechte als Antragsgegner im Abänderungsverfahren anstelle des verstorbenen Ehegatten treten zu lassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 SAF 8/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-31

Aktenzeichen: 2 SAF 8/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0731.2SAF8.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 218, 225 FamFG, 51 VersAusglG

Leitsätze

Die durch die Abänderung des Versorgungsausgleichs bedingte wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers des verstorbenen Ehegatten führt nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung, die es gebieten würde, diesen zum Zwecke der Verteidigung seiner Rechte als Antragsgegner im Abänderungsverfahren anstelle des verstorbenen Ehegatten treten zu lassen.

Tenor

Der Senat lehnt eine Sachentscheidung ab.

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