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7 UF 102/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-24, 7 UF 102/19
7 UF 102/19Obergericht24.07.2020
Schließt ein Elternteil, der zuvor den Kindesunterhalt in Verfahrensstandschaft geltend gemacht hat, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes einen Vergleich über dessen Unterhalt, so handelt er als Nichtberechtigter i.S. des § 185 BGB. Die im Vergleichsabschluss liegende Prozesshandlung ist regelmäßig nicht genehmigungsfähig, weil ein besonderes, rechtsschutzwürdiges Interesse des Elternteils an der Geltendmachung des Kindesunterhalts nicht bestehen wird.
Entscheidungsdatum: 2020-07-24
Aktenzeichen: 7 UF 102/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0724.7UF102.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Normen: BGB § 1629 Abs. 3; BGB § 185
Schließt ein Elternteil, der zuvor den Kindesunterhalt in Verfahrensstandschaft geltend gemacht hat, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes einen Vergleich über dessen Unterhalt, so handelt er als Nichtberechtigter i.S. des § 185 BGB. Die im Vergleichsabschluss liegende Prozesshandlung ist regelmäßig nicht genehmigungsfähig, weil ein besonderes, rechtsschutzwürdiges Interesse des Elternteils an der Geltendmachung des Kindesunterhalts nicht bestehen wird.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amts-
gerichts – Familiengericht – Arnsberg vom 01.04.2019 abgeändert und
festgestellt, dass das Verfahren in erster Instanz durch den Vergleich vom
25.10.2018 nicht wirksam beendet worden ist.
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