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21 U 19/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-23, 21 U 19/20
Entscheidungsdatum: 2020-07-23
Aktenzeichen: 21 U 19/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0723.21U19.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
In dem Rechtsstreit weist der Senat die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.
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