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4 RBs 217/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-09, 4 RBs 217/20
4 RBs 217/20Obergericht09.07.2020
1. Eine Ausnahme von dem Rauchverbot in Gaststätten (hier: Shisha-Bar) für sog. „geschlossene Gesellschaften“ besteht nicht. 2. Eine geschlossene Gesellschaft liegt nicht vor, wenn die Gäste in einer Gaststätte (hier: Shisha-Bar) nur teilweise von dem Betroffenen eingeladen worden sind und auch von ihm nicht eingeladene Dritte Zutritt zu den Räumlichkeiten derselben hatten.
Entscheidungsdatum: 2020-07-09
Aktenzeichen: 4 RBs 217/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0709.4RBS217.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: NiSchG NW § 5 Abs. 2
Eine Ausnahme von dem Rauchverbot in Gaststätten (hier: Shisha-Bar) für sog. „geschlossene Gesellschaften“ besteht nicht.
Eine geschlossene Gesellschaft liegt nicht vor, wenn die Gäste in einer Gaststätte (hier: Shisha-Bar) nur teilweise von dem Betroffenen eingeladen worden sind und auch von ihm nicht eingeladene Dritte Zutritt zu den Räumlichkeiten derselben hatten.
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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