Oberlandesgericht Hamm, 2020-07-03, 31 U 17/20

31 U 17/20Obergericht03.07.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 17/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-03

Aktenzeichen: 31 U 17/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0703.31U17.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 06.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

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