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20 U 25/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-06-30, 20 U 25/20
20 U 25/20Obergericht30.06.2020
Wird ein Versicherer nach Abschluss eines Vertrages über eine Krankheitskostenversicherung wegen einer Falschberatung verurteilt, den Versicherungsnehmer so zu stellen, als habe dieser seine gesetzliche Krankenversicherung nicht beendet und den Vertrag über eine private Krankheitskostenversicherung nicht geschlossen, kann der Versicherer nicht im Aktivprozess vertragliche Leistungen zurückfordern, die er in der Vergangenheit erbracht hat, die der Versicherungsnehmer jedoch bei einem Fortbestand der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erhalten hätte. Vielmehr ist dies lediglich in einem etwaigen Passivprozess des Versicherers im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2020-06-30
Aktenzeichen: 20 U 25/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0630.20U25.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Wird ein Versicherer nach Abschluss eines Vertrages über eine Krankheitskostenversicherung wegen einer Falschberatung verurteilt, den Versicherungsnehmer so zu stellen, als habe dieser seine gesetzliche Krankenversicherung nicht beendet und den Vertrag über eine private Krankheitskostenversicherung nicht geschlossen, kann der Versicherer nicht im Aktivprozess vertragliche Leistungen zurückfordern, die er in der Vergangenheit erbracht hat, die der Versicherungsnehmer jedoch bei einem Fortbestand der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erhalten hätte. Vielmehr ist dies lediglich in einem etwaigen Passivprozess des Versicherers im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.12.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 17.639,13 € festgesetzt.
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