Oberlandesgericht Hamm, 2020-06-25, 3 Ws 170/20

3 Ws 170/20Obergericht25.06.2020

Regest

1. Es verstößt gegen das Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung, wenn die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung über die Unterbringungsfortdauer eine gutachterliche Stellungnahme der Klinik zugrunde legt, die zum Entscheidungszeitpunkt bereits acht Monate alt ist. 2. Die Stellungnahme im Sinne des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO soll Auskunft über den gegenwärtigen Behandlungsstand geben, weil sich nur auf diese Weise vom Gericht überprüfen lässt, ob die von einem Sachverständigen seiner Beurteilung zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen noch aktuell oder relevant sind und ob im Verlauf gegebenenfalls weitere, entscheidungserhebliche, aber im Gutachten noch nicht berücksichtigte Entwicklungen hinzugetreten sind. 3. Die Einholung einer aktuellen Stellungnahme mag allenfalls entbehrlich sein, wenn im Anhörungstermin ein Mitarbeiter der Klinik anwesend ist und den Anforderungen an eine schriftliche Stellungnahme entsprechend ergänzend über den aktuellen Stand berichtet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 170/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-25

Aktenzeichen: 3 Ws 170/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0625.3WS170.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67 Abs. 2; StGB § 67 Abs. 6; StPO § 463 Abs. 4 Satz 1

Leitsätze

  1. Es verstößt gegen das Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung, wenn die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung über die Unterbringungsfortdauer eine gutachterliche Stellungnahme der Klinik zugrunde legt, die zum Entscheidungszeitpunkt bereits acht Monate alt ist.

  2. Die Stellungnahme im Sinne des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO soll Auskunft über den gegenwärtigen Behandlungsstand geben, weil sich nur auf diese Weise vom Gericht überprüfen lässt, ob die von einem Sachverständigen seiner Beurteilung zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen noch aktuell oder relevant sind und ob im Verlauf gegebenenfalls weitere, entscheidungserhebliche, aber im Gutachten noch nicht berücksichtigte Entwicklungen hinzugetreten sind.

  3. Die Einholung einer aktuellen Stellungnahme mag allenfalls entbehrlich sein, wenn im Anhörungstermin ein Mitarbeiter der Klinik anwesend ist und den Anforderungen an eine schriftliche Stellungnahme entsprechend ergänzend über den aktuellen Stand berichtet.

Tenor

    1. Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass der Verurteilte durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über den 20. September 2019 hinaus in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt ist.
    1. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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