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4 Ws 95/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-06-09, 4 Ws 95/20
4 Ws 95/20Obergericht09.06.2020
1. Eine (neue) zustandsbedingte Tat (Wurf mit einem 12-15cm großen Glasaschenbecher gezielt in Richtung des Kopfes des Opfers), bei der es nur vom Zufall abhängt, dass nicht erheblich schwerwiegendere Verletzungsfolgen auftreten, begründet die Erwartung zukünftiger zustandsbedingter erheblicher rechtswidriger Taten i.S.v. § 63 S. 2 StGB, auch wenn die eigentlichen Anlasstaten selbst womöglich nicht erheblich waren. 2. Zum Verhältnis von landesrechtlicher und strafrechtlicher Unterbringung psychisch Kranker.
Entscheidungsdatum: 2020-06-09
Aktenzeichen: 4 Ws 95/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0609.4WS95.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 63 S. 2; StPO § 126a
Eine (neue) zustandsbedingte Tat (Wurf mit einem 12-15cm großen Glasaschenbecher gezielt in Richtung des Kopfes des Opfers), bei der es nur vom Zufall abhängt, dass nicht erheblich schwerwiegendere Verletzungsfolgen auftreten, begründet die Erwartung zukünftiger zustandsbedingter erheblicher rechtswidriger Taten i.S.v. § 63 S. 2 StGB, auch wenn die eigentlichen Anlasstaten selbst womöglich nicht erheblich waren.
Zum Verhältnis von landesrechtlicher und strafrechtlicher Unterbringung psychisch Kranker.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gegen den Beschuldigten C, geborener E, geboren am ##.12.1978, wird die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 126a StPO angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte (§ 473 Abs.1 StPO).
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