Oberlandesgericht Hamm, 2020-06-09, 4 Ws 95/20

4 Ws 95/20Obergericht09.06.2020

Regest

1. Eine (neue) zustandsbedingte Tat (Wurf mit einem 12-15cm großen Glasaschenbecher gezielt in Richtung des Kopfes des Opfers), bei der es nur vom Zufall abhängt, dass nicht erheblich schwerwiegendere Verletzungsfolgen auftreten, begründet die Erwartung zukünftiger zustandsbedingter erheblicher rechtswidriger Taten i.S.v. § 63 S. 2 StGB, auch wenn die eigentlichen Anlasstaten selbst womöglich nicht erheblich waren. 2. Zum Verhältnis von landesrechtlicher und strafrechtlicher Unterbringung psychisch Kranker.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 95/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-09

Aktenzeichen: 4 Ws 95/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0609.4WS95.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 63 S. 2; StPO § 126a

Leitsätze

  1. Eine (neue) zustandsbedingte Tat (Wurf mit einem 12-15cm großen Glasaschenbecher gezielt in Richtung des Kopfes des Opfers), bei der es nur vom Zufall abhängt, dass nicht erheblich schwerwiegendere Verletzungsfolgen auftreten, begründet die Erwartung zukünftiger zustandsbedingter erheblicher rechtswidriger Taten i.S.v. § 63 S. 2 StGB, auch wenn die eigentlichen Anlasstaten selbst womöglich nicht erheblich waren.

  2. Zum Verhältnis von landesrechtlicher und strafrechtlicher Unterbringung psychisch Kranker.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gegen den Beschuldigten C, geborener E, geboren am ##.12.1978, wird die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 126a StPO angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte (§ 473 Abs.1 StPO).

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