Oberlandesgericht Hamm, 2020-06-04, 20 U 4/20

20 U 4/20Obergericht04.06.2020

Regest

Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung können wirksam bestimmen, dass ein Raub außerhalb des Versicherungsorts nicht versichert ist, wenn Sachen „ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden“. Reißt der Täter dem Versicherungsnehmer eine Schmuckkette vom Hals und nutzt dabei lediglich das Überraschungsmoment dieser Handlung, besteht dann kein Versicherungsschutz.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 4/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-04

Aktenzeichen: 20 U 4/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0604.20U4.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung können wirksam bestimmen, dass ein Raub außerhalb des Versicherungsorts nicht versichert ist, wenn Sachen „ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden“. Reißt der Täter dem Versicherungsnehmer eine Schmuckkette vom Hals und nutzt dabei lediglich das Überraschungsmoment dieser Handlung, besteht dann kein Versicherungsschutz.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.700 € festgesetzt.

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