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15 W 24/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-06-04, 15 W 24/20
15 W 24/20Obergericht04.06.2020
Die Festsetzung des Aufwendungsersatzes gegen den nicht mittellosen Nachlass ist – anders als die Festsetzung einer Vergütung nach § 1836 BGB (§ 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 FamFG) – grundsätzlich nicht möglich. Der Nachlasspfleger ist insoweit auf eine Klage gegen den/die Erben vor dem Prozessgericht zu verweisen.
Entscheidungsdatum: 2020-06-04
Aktenzeichen: 15 W 24/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0604.15W24.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 1835; FamFG § 168
Die Festsetzung des Aufwendungsersatzes gegen den nicht mittellosen Nachlass ist – anders als die Festsetzung einer Vergütung nach § 1836 BGB (§ 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 FamFG) – grundsätzlich nicht möglich. Der Nachlasspfleger ist insoweit auf eine Klage gegen den/die Erben vor dem Prozessgericht zu verweisen.
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Festsetzungsanträge des Beteiligten zu 1) vom 10.09.2019 und 9.10.2019 werden zurückgewiesen.
Eine Erstattung der den Beteiligten in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.844,14 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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