Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-29, 7 U 22/19

7 U 22/19Obergericht29.05.2020

Regest

Zur Berücksichtigung besonders guter wirtschaftlicher Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers bei der Bemessung des wegen eines Verkehrsunfalls zuzuerkennenden Schmerzensgeldes

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 22/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-29

Aktenzeichen: 7 U 22/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0529.7U22.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: §§ 7, 18 StVG, 253 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Zur Berücksichtigung besonders guter wirtschaftlicher Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers bei der Bemessung des wegen eines Verkehrsunfalls zuzuerkennenden Schmerzensgeldes

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (8 O 342/18) vom 08.02.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

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