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2 WF 162/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-26, 2 WF 162/19
2 WF 162/19Obergericht26.05.2020
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit kann nicht auf mangelnde Fachkompetenz sowie auf Unzulänglichkeiten oder eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens gestützt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04 –, NJW 2005, 1869)
Entscheidungsdatum: 2020-05-26
Aktenzeichen: 2 WF 162/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0526.2WF162.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 30 FamFG, 406 I 1 ZPO
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit kann nicht auf mangelnde Fachkompetenz sowie auf Unzulänglichkeiten oder eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens gestützt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04 –, NJW 2005, 1869)
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 19.06.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen-Borbeck wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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